Wer fremde Inhalte per iFrame in die eigene Webseite einbindet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Einbinden von fremden Inhalten wie beispielsweise Videos in die eigene Webseite ist eine beliebte Praxis. Immerhin bieten Dienste wie Youtube die passenden Links zum Einbetten direkt an. Dass diese Praxis legal ist und nicht gegen geltendes Urheberrecht verstößt, hat das Bundesgericht in einem Urteil vom Donnerstag entschieden. Zuvor hatte die Klägerin, eine Herstellerin von Wasserfiltern, dagegen geklagt, dass ein von ihr produziertes Video per Framing in die Webseite eines Konkurrenten eingebunden worden war. Beklagt waren zwei für das Konkurrenzunternehmen tätige Handelsvertreter. Das zuständige Landgericht hatte die Beklagten daraufhin zur geforderten Zahlung von jeweils 1.000 Euro Schadenersatz verurteilt.
In der Berufung hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nun entschieden, dass die Verknüpfung fremder Inhalte auf einer anderen Webseite per Framing kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil der Urheber weiterhin selbst darüber entscheiden kann, ob die betreffenden Inhalte verfügbar bleiben oder nicht.
Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Pflicht zum Entfernen der per Framing eingebundenen Inhalte besteht, sofern man darauf hingewiesen wird, dass die Inhalte unrechtmäßig auf Youtube hochgeladen wurden.
Bereits im Oktober 2014 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Einbindung fremder Inhalte per Framing keine Urheberrechtsverletzung darstelle, weil sich die Wiedergabe an kein neues Publikum richte und keine andere Wiedergabetechnik nutze.