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Recht auf VergessenRecht auf Vergessen (werden): Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat Googles Einspruch abgelehnt und fordert weiterhin die komplette Löschung betreffender Sucheinträge von allen Domains. Als Grund heißt es unter anderem, ein nur teilweises Ausblenden könne leicht umgangen werden.

Der Kampf um das Recht auf Vergessen zwischen Frankreich und Google geht weiter. Wie die französische Datenschutzbehörde, die Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL), heute auf ihrer Webseite schreibt, habe man Googles Einspruch gegen die Entscheidung vom Juli dieses Jahres abgelehnt. Das Recht auf Vergessen wurde in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Mai 2014 ausgesprochen. Demnach können Personen in bestimmten Fällen von Suchmaschinen das Löschen von Suchergebnissen verlangen.

Im Mai 2015 hatte der Präsident der CNIL Google angewiesen, das Ausblenden von Suchergebnissen, die unter das Recht auf Vergessen fallen, nicht nur auf seinen europäischen Domains wie .fr, .de oder .co.uk vorzunehmen, sondern auch die Domain .com und weitere einzubeziehen. Dagegen hatte sich Google schon im Vorfeld gewehrt. Das Abweisen des Einspruchs begründet die CNIL wie folgt:

  • Länderspezifische Domains wie .de stellten nur verschiedene Pfade dar, über welche man an die fraglichen Daten gelangen könne. Bei einer Entfernung der Daten müssten daher all diese Pfade einbezogen werden.
  • Wenn das Recht auf Vergessen nur auf einige der Domains angewendet würde, so ließe sich dies leicht umgehen. Man müsse dazu einfach nur eine andere Domain wie google.com nutzen.
  • Das Recht auf Vergessen bedeute niemals, dass die fraglichen Informationen nicht mehr im Internet verfügbar wären; es sorge lediglich dafür, dass bestimmte Ergebnisse nach der Eingabe von personenbezogenen Suchanfragen nicht mehr erschienen. Somit blieben die Informationen weiterhin auf der Quellwebseite verfügbar; sie könnten auch durch die Formulierung anderer Suchanfragen weiterhin abgerufen werden.
  • Zusätzlich sei das Recht keineswegs ein absolutes. Es müsse gegen das Recht der Allgemeinheit auf Information abgewogen werden, insbesondere dann, wenn es sich bei der fraglichen Person um eine ebensolche handelt, die im Licht der Öffentlichkeit steht.
  • Schließlich stelle die Entscheidung entgegen der Meinung Googles keine Anwendung von französischem Recht auf Gebiete außerhalb Frankreichs dar. Es gehe hier lediglich darum, die Einhaltung europäischer Gesetzgebung durch nicht-europäische Marktteilnehmer sicherzustellen, die ihre Dienste in Europa anbieten.

Das französische Datenschutzgesetz sieht bei Nichteinhaltung der Vorgaben hohe Strafen vor.

 

Titelbild © Feng Yu - Fotolia.com

 


Christian Kunz

Von Christian Kunz

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