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Recht auf VergessenWenn Google im Rahmen des "Rechts auf Vergessen" einem Antrag zum Entfernen eines Suchergebnisses nicht nachkommt, kann man Einspruch einlegen. EU-Regulatoren haben sich nun auf Grundzüge der hierbei anwendbaren Regeln geeinigt.

Mittlerweile liegen Google ungefähr 120.000 Anträge zum Entfernen von Suchergebnissen aufgrund des "Rechts auf Vergessen" vor. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen Google und andere Suchmaschinen diesen Anträgen nachkommen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. In den Fällen, in denen die Suchmaschinen den Anträgen nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Welche Grundsätze für die Bewertung der Einspruchsfälle zur Anwendung kommen sollen, wurde nun im Grundsatz definert, wie die Nachrichtenagentur Reuters berichtet. Die endgültige Fertigstellung der Grundsätze soll bis Ende November erfolgen. Zur Bewertung einzelner Fälle sollen Aspekte wie die öffentliche Rolle einer Person, der mögliche Bezug zu einer Straftat und, sollte ein Bezug zu einer Straftat bestehen, die seitdem vergangene Zeit. Die Suchmaschine Bing nutzt für die Beurteilung Löschanträgen ähnliche Fragen.

Ungeklärt sind aber nach wie vor die Kriterien des Gültigkeitsbereichs von Löschanträgen sowie die Klärung, ob Google weiterhin die Publisher über das Entfernen ihrer Links aus den Suchergebnissen informieren sollte. Letzteres wurde immer wieder kritisiert, zuletzt von Johannes Caspar, dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz. Seiner Meinung nach mag es einzelne Fälle geben, in denen die Benachrichtigung der Publisher angemessen sein könnte. Die systematische Benachrichtigung in solchen Fällen sei aber unangebracht.

Was die Reichtweite von Löschanträgen angeht, ist Caspar der Auffassung, dass diese weltweit wirksam sein sollten und nicht - wie derzeit praktiziert - nur für die Version des Landes, aus dem der jeweilige Antrag stammt. Momentan wären zum Beispiel Suchergebnisse, die auf Antrag eines deutschen Nurzers entfernt wurden, nur auf google.de nicht mehr zu sehen - in anderen Google-Versionen dagegen schon.

 

Bild © Feng Yu - Fotolia.com

 


Christian Kunz

Von Christian Kunz

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