facebook-logoDas Landgericht Berlin hat in einem Entschluss vom 14.03.2011 festgestellt, dass die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook auf der eigenen Website nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Vorausgegangen war die Klage eines Onlinehändlers gegen einen Konkurrenten, der den Button ohne entsprechende Datenschutzhinweise eingebunden hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Datenschutzanforderungen an Diensteanbieter von § 13 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt würden. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers lasse sich darauf aber nicht begründen, weil ein Verstoß gegen § 13 des TMG nicht als ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift zu bewerten sei.

Zum einen dürfte damit zunächst einer Abmahnwelle der Wind aus den Segeln genommen worden sein. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass durch das Urteil lediglich die wettbewerbsrechtliche Seite beleuchtet wurde. Es ergeben sich daraus keine Implikationen hinsichtlich der Pflicht von Webseiteninhabern, entsprechende Hinweise zum Datenschutz einzubinden. Hier ist nach wie vor noch ungeklärt, inwieweit die Einbindung des "Gefällt mir"-Buttons grundsätzlich rechtlich zulässig ist.