Nach langer Unsicherheit kann Google Analytics jetzt datenschutzkonform eingesetzt werden. Dies bestätigt Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Für Webseitenbetreiber gibt es aber einiges zu beachten.

Mehrere Jahre bedeutete es für Webseitenbetreiber ein Risiko, Google Analytics zur Auswertung von Nutzerdaten einzubinden, da es widersprüchliche Aussagen zur Datenschutzkonformität des Systems gab. Hauptkritikpunkt war die Übertragung der Daten an Dritte und außer Landes. Diese Unsicherheit wurde nun beseitigt. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte bestätigte, dass Google Analytics unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden darf. Dazu bedarf es einiger Vorkehrungen seitens der Webseitenbetreiber. Zunächst muss im Skript die IP-Maskierungs-Funktion implementiert werden, welche das letzte Oktett der IP-Adresse vor dem Übertragen der Daten entfernt. Somit ist eine genaue Zuordnung der Daten zu einem bestimmten Nutzer nicht mehr möglich.

Zudem gibt es neue Nutzungsbedingungen für Google Analytics. Auch bereits registrierte Webseitenbetreiber sollten diese Nutzungsbedingungen unterschrieben an Google zurück senden, um sicher zu gehen, dass sie sich im Rahmen der geltenden Richtlinien bewegen. Webseitenbetreiber müssen außerdem in ihrer Datenschutzerklärung auf den Einsatz von Google Analytics und die damit verbundene Erhebung personenbezogener Daten aufklären. Zudem muss auf Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen werden. Es sollte auch ein Link auf das entsprechende Plugin von Google angeboten werden, das für alle gängigen Browser verfügbar ist und mit Hilfe dessen die Datenübermittlung unterbunden werden kann.

Für Webseitenbetreiber gibt es auf den Seiten der Hamburger Datenschutzbehörde ein PDF, welches die genannten Voraussetzungen zusammenfasst.