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PenaltyGoogle hat die Liste manueller Maßnahmen um einige Punkte für Google News und Google Discover erweitert. Dabei gibt es manuelle Maßnahmen, die nur für News oder nur für Discover gelten sowie solche, die auf beide Produkte angewandt werden können.

Unter einer manuellen Maßnahme im Zusammenhang mit Google ist dann die Rede, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von Google eine Website mit einer Strafmaßnahme belegt. Im Gegensatz zu einer Penalty, die auch algorithmisch sein kann, ist eine manuelle Maßnahme damit eine individuelle Entscheidung gegen eine Website, weil diese gegen Googles Webmaster-Richtlinien verstoßen hat. Eine manuelle Maßnahmen kann verschiedene Konsequenzen haben, von der Verschlechterung der Rankings für bestimmte Suchafragen bis zum kompletten Ausschluss aus dem Suche-Index.

Manuelle Maßnahmen gibt es aber nicht nur für die Suche, sondern auch für Google News und Google Discover. Google hat jetzt die Liste entsprechender Maßnahmen erweitert. Dabei gibt es manuelle Maßnahmen, die sowohl für News und Discover gelten, sowie solche, die sich nur auf News oder auf Discover beziehen.

 

Manuelle Maßnahmen für Google Discover

  • Inhalte für Erwachsene: Dazu kann zum Beispiel die Darstellung von Nacktheit gehören.
  • Irreführende Inhalte: Das Versprechen von Themen oder Geschichten, die letztendlich nicht im Inhalt zu finden sind und die dazu dienen sollen, Nutzerinteraktionen auszulösen, gehören zu dieser Kategorie. Damit kann auch das klassische Click Baiting betroffen sein.

 

Manuelle Maßnahmen für Google News

  • Transparenz: Wenn unklar ist, wer Inhalte verfasst hat, wenn Informationen zu den Verfassern und zum Erstellungsdatum, zum Verlag oder dem Webpublisher, dem Unternehmen oder dem Netzwerk fehlen und wenn es problematisch ist, die Kontaktdaten zu finden, erhöht dies die Gefahr einer manuellen Maßnahme.

 

Manuelle Maßnahmen für News und Discover

  • Gefährliche Inhalte: Hier geht es um Inhalte, welche zum Beispiel zu ernsthaften Verletzungen von Menschen oder Tieren führen können.
  • Irreführende Praktiken: Wenn auf einer Website Informationen zur Redaktionsleitung, Autoren, Inhaberschaft, Beziehungen zu anderen Verlagen und Webpublishern sowie Rechtspersönlichkeiten nicht deutlich wiedergegeben werden, kann dies ebenfalls zu einer manuellen Maßnahme führen. Auch das Ausgeben als andere Person oder Organisation kann dazugezählt werden. Ebenso betroffen sind die Angabe eines falschen Ursprungslandes oder die Geheimhaltung dessen, das Vorspiegeln falscher Tatsachen und das Verheimlichen der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Websites oder Konten. Und auch falsche Angaben zur redaktionellen Unabhängigkeit fallen unter dieses Kriterium.
  • Belästigende Inhalte: Inhalte, die dazu dienen, einer anderen Person in beabsichtigter Weise zu schaden, Schäden anzudrohen, sie gegen ihren Willen sexuell darzustellen, private Informationen über andere Personen zu offenbaren, die zum Zwecke der Bedrohung verwendet werden können sowie Inhalte, die Opfer von Gewalt oder von Unglücken verunglimpfen oder abwerten, Gräueltaten leugnen oder andere Arten der Belästigung darstellen.
  • Hasserfüllte Inhalte: Dazu zählen zum Beispiel Inhalte, die Gewalt fördern oder billigen gegen Individuen oder Gruppen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, einer Behinderung, des Alters oder sonstiger Eigenschaften, die mit einer systematischen Ausgrenzung oder Diskriminierung verbunden sein können. Auch sind Inhalte betroffen, die darauf abzielen, Hass aufgrund der genannten Eigenschaften zu schüren.
  • Manipulierte Medien: Das Täuschen anderer durch Falschdarstellungen in Audio- oder Video-Inhalten, um Handlungen oder Ereignisse zu schaffen, die nachweisbar nicht stattgefunden haben und mit denen sich andere täuschen, betrügen oder in die Irre führen lassen. Auch Inhalte, welche auf diese Weise die Teilnahmebereitschaft an Wahlen oder anderen politischen Prozessen beeinflusen sowie das Vertrauen in diese zu untergraben, sind damit gemeint.
  • Medizinische Inhalte: Wenn Inhalte im Wesentlichen dem Zweck dienen, medizinische Behandlung, Diagnose oder Beratung anzubieten, können sie ebenfalls zu einer manuellen Maßnahme führen. Auch Inhalte, die dem wissenschaftlichen Konsens und anerkannten und evidenzbasierten Methoden und Verfahren widersprechen, gehören dazu.
  • Terroristische Inhalte: Dies betrifft Inhalte, in denen für terroristische oder extremistische Handlungen geworben wird. Dazu gehören das Anwerben, die Aufstachelung zur Gewalt oder auch die Verherrlichung von Terroranschlägen.
  • Gewalttätige und blutige Inhalte: Inhalte, die zur Gewalt auftrufen oder diese verherrlichen. Auch Inhalte, die besonders drastisch sind sowie gewalttätige Inhalte, die dazu gedacht sind, andere abzustoßen, fallen unter diese Kategorie.
  • Vulgäre und derbe Sprache: Dazu zählt die Verwendung von Obszönitäten und Kraftausdrücken.

Ob Google gegen eine Website eine manuelle Maßnahme verhängt hat, kann in der Google Search Console unter dem Punkt "Manuelle Maßnahmen" eingesehen werden.

 

Titelbild: Copyright GIROMIN Studio - stock.adobe.com

 


Christian Kunz

Von Christian Kunz

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