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UrteilWer Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte setzt, die widerrechtlich und gegen den Willen des Rechteinhabers veröffentlicht wurden, kann damit nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen das Urheberrecht verstoßen.

 

Das Setzen von Links sollte zukünftig mit noch mehr Bedacht erfolgen als bisher. Es kann nämlich sein, dass man sich durch das Verlinken urheberrechtlich geschützter Inhalte, die ohne die Zustimmung des Urhebers publiziert worden sind, selbst der Verletzung des Urheberrechts strafbar machen kann.

In einer Pressemitteilung (PDF) des EuGH vom gestrigen Mittwoch heißt es (Übersetzung Red.):

"Das Veröffentlichen eines Hyperlinks auf einer Webseite, der auf urheberrechtlich geschützte Werke zeigt, die ohne die Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Webseite veröffentlicht wurden, stellt keine 'Kommunikation an die Öffentlichkeit' dar, wenn die Person, die den Link veröffentlicht, keine finanziellen Vorteile aus der Veröffentlichung des Links zieht und ohne Wissen darüber handelt, dass die betreffenden Inhalte illegalerweise veröffentlicht wurden."

Noch deutlicher wird der folgende Satz:

"Wenn diese Hyperlinks im Gegensatz dazu zum Zweck der Gewinnerzielung angeboten werden, muss das Wissen um die widerrechtliche Veröffentlichung auf der anderen Webseite vorausgesetzt werden."

Im konkreten Fall ging es um einen Webseitenbetreiber, der einen Link auf eine australische Webseite gesetzt hatte. Dort waren Bilder einer niederländischen Prominenten zu sehen. Die Bilder auf dieser Webseite waren ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht worden.

Der Webseitenbetreiber weigerte sich jedoch auf Anfrage des Rechteinhabers, den Link auf die australische Webseite zu entfernen. Die betreffende Webseite selbst entfernte schließlich auf Anfrage die Bilder. Daraufhin setzte der Beklagte einen neuen Link auf eine andere Webseite, auf der ebenfalls Bilder des Rechteinhabers veröffentlicht waren. Auch diese Webseite entfernte die Bilder auf Anfrage wieder. Auf dem Forum der Webseite des Beklagten stellten Nutzer dann weitere Links zu anderen Webseiten ein, auf denen die Bilder zu sehen waren.

 

Kann die Kenntnis um einen Verstoß gegen das Urheberrecht vorausgesetzt werden?

Im Kern der Bewertung geht es um die Frage, ob mit einem Link Geld verdient werden soll und ob derjenige, der den Link setzt, von der widerrechtlichen Veröffentlichung fraglicher Inhalte weiß. Das Gericht schreibt dazu, dass im Fall der Gewinnerzielungsabsicht vom Linkgeber verlangt werden könne, zuvor eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte vorzunehmen. Im behandelten Fall sei also davon auszugehen, dass der Beklagte um die Widerrechtlichkeit der Inhalte wusste.

Anders mag es für private, nicht kommerzielle Anbieter aussehen; zumindest kann man die Ausführungen des Gerichts so interpretieren. Doch auch nicht-kommerziellen Webseitenbetreibern sei empfohlen, sich die Seiten, auf die man verlinkt, genau anzusehen, um möglichen rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

 

Titelbild © Andrey Popov - Fotolia.com

 


Christian Kunz

Von Christian Kunz

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