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CopyrightDie Entscheidung eines US-Bundesgerichts bedroht all diejenigen, die Inhalte aus Tweets oder anderen Quellen in die eigene Webseite einbetten. Sie könnten in Konflikt mit dem Urheberrecht geraten. Das Gericht stellt sich mit seiner Entscheidung gegen eine jahrelange Praxis, nach der Inhalte, die nicht auf dem eigenen Server gehostet werden, als unkritisch angesehen werden.

Eine Richterin am US-Bundesgericht in New York hat eine vielleicht folgenschwere Entscheidung (PDF) getroffen: Sie befand, dass sich durch das Einbetten eines Tweets, der ein urheberrechtlich geschütztes Foto enthält, möglicherweise eine Verletzung dieses Urheberrechts ergeben könne.

Im konkreten Fall hatte der Kläger Justin Goldman verschiedene Online-Publikationen wie Breitbart, Time, Yahoo und weitere beschuldigt, seine Urheberrechte verletzt zu haben. Die betreffenden Publisher hatten Artikel veröffentlicht, in denen sich ein Link auf ein Foto mit NFL-Star Tom Brady befand.

Goldman hatte dieses Foto aufgenommen, und eine andere Person hatte dieses Foto per Twitter geteilt. Die Publisher hatten ebendiesen Tweet in ihre Artikel eingebunden.

US-Gerichte hatten lange Zeit die Auffassung vertreten, die Verantwortung für die Wahrung der Urheberrechte liege dort, wo die betreffenden Inhalte gehostet werden und nicht bei den Personen, die lediglich darauf verlinken. Es wurde davon ausgegangen, dass die verlinkende Person keine Kontrolle darüber habe, welche Inhalte der Server ausliefere, wenn der Browser ihn kontaktiere. Man spricht dabei auch von der "Perfect 10"-Regel.

Die Richterin des US-Bundesgerichts interpretierte dagegen das Einbetten eines Tweets als einen höchst technischen Vorgang, der von "Codern" durchgeführt werde und sieht die Verantwortung bei ihnen:

"[W]hen defendants caused the embedded Tweets to appear on their websites, their actions violated plaintiff’s exclusive display right; the fact that the image was hosted on a server owned and operated by an unrelated third party (Twitter) does not shield them from this result."

Sollte sich diese Auslegung durchsetzen, würde sich damit die Gefahr für viele Webseitenbetreiber erhöhen, in Konflikt mit dem Urheberrecht zu geraten. Dabei wäre diese Gefahr nicht auf das Einbetten von Tweets beschränkt: Grundsätzlich können alle eingebetteten Inhalte gefährlich sein - so auch YouTube-Videos oder Posts aus anderen sozialen Netzwerken.

In welcher Weise die Entscheidung eines US-Gerichts relevant für europäische und speziell deutsche Nutzer ist, muss von Rechtsexperten bewertet werden. Grundsätzlich ist aber stets vor dem leichtfertigen Einbinden möglicherweise urheberrechtlich geschützter Inhalte in die eigene Webseite zu warnen.

 

Titelbild © Gstudio Group - Fotolia.com

 


Christian Kunz

Von Christian Kunz

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