Das unüberlegte Einbinden von Bildern und Posts aus Instagram kann rechtlich riskant sein: Das zeigt ein aktuelles Beispiel.
Mit der Verwendung von Bildern im Web sind häufig Risiken von Urheberrechtsverletzungen verbunden. Wer Bildmaterial für die eigene Website nutzt, sollte sich zuvor die entsprechenden Rechte sichern.
Es gibt jedoch Fälle, in denen dieses Risiko nicht so offensichtlich ist - zum Beispiel dann, wenn man Instagram-Posts in die eigene Website einbindet. Immerhin hat der Urheber des Posts doch seine Bilder bei Instagram hochgeladen und damit die entsprechenden Rechte abgetreten - oder etwa doch nicht?
Dass gerade das Einbinden von Insta-Posts rechtliche Risiken bergen kann, zeigt ein aktueller Fall. Das Magazin Newsweek hatte einen Instagram-Post eines Fotografen in seine Wesbite eingebunden, ohne dessen ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Zunächst hatte Newsweek direkt bei dem Fotografen angefragt, ob es seine Bilder verwenden dürfe. Nachdem das Magazin keine Antwort enthielt, entschloss man sich für das Einbetten des entsprechenden Instagram-Posts. Daraufhin wurde das Magazin verklagt. Newsweek verteidigt sich damit, dass nur der Post eingebunden und nicht das Foto direkt hochgeladen wurde.
Das allerdings scheint nicht auszureichen, denn offenbar müssen laut Nutzungsbedinungen von Instagram auch für das Einbinden von Posts durch Dritte die entsprechende Rechte bzw. Lizenzen durch den Urheber gewährt werden. Das erklärte Instagram gegenüber dem Blog Ars Technica.
Derzeit befindet sich der Fall noch in der Vorverhandlungsphase. Newsweek hofft, dass der Fall abgewiesen wird. In einem ähnlichen Fall hatte die Nachrichten-Website Mashable Recht bekommen, die ebenfalls einen Instagram-Post eingebettet hatte.
Im Fall von Newsweek könnte es jedoch anders aussehen - weil Instagram erklärt hat, dass sich die Gewährung von Sub-Lizenzen nicht automatisch auf die Verwendung der API beziehe.
Um also auf der sicheren Seite zu sein, sollte man vor dem Einbinden von Instagram-Posts in die eigene Website zunächst die Einwilligung des Urhebers einholen.