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StockfotosWer Bilder aus Foto-Archiven, sogenannten Fotostocks, verwendet, sollte aufpassen, wenn es um das Teilen auf Facebook geht. Beispiel Fotolia: Zwar räumt die Standard-Lizenz Möglichkeiten zum Teilen der Bilder auf sozialen Netzwerken ein, aber nur mit Einschränkungen.

 

Stockfotos erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, denn sie bieten die Möglichkeit, schnell und gezielt das passende Bild oder die geeignete Illustration zum Beispiel für einen Blogbeitrag zu finden. Auch in diesem Blog werden zahlreiche Stockfotos verwendet.

Leider machen sich aber die wenigsten ausreichend Gedanken über die Frage der mit den verwendeten Bildern verbundenen Urheberrechte. Das kann insbesondere beim Teilen der Bilder in sozialen Netzwerken zum Problem werden. Im schlimmsten Fall drohen Abmahnungen.

Viele Stockanbieter haben darauf reagiert und in ihre AGB auch die Nutzung der Bilder innerhalb der sozialen Medien berücksichtigt. Sieht man sich zum Beispiel einmal die Lizenzbedingungen von Fotolia an (Standard-Lizenz), so fällt vor allem Abschnitt 3.3 auf. Dort heißt es:

"Ein Werk darf nur dann auf Social-Media-Seiten (s. nachfolgende Definition) gepostet werden, wenn das Werk als „Social Media Enabled“ (für Social Media geeignet) gekennzeichnet ist, d. h. die einschlägigen Urheberrechtsangaben sind sichtbar in das Werk eingebettet, und entsprechen unseren Größenbeschränkungen (die „für Social Media geeigneten Werke“)"

Fotolia bietet für die meisten Bilder die Möglichkeit an, eine für soziale Medien optimierte Version herunterzuladen, in die praktischerweise gleich ein Copyright-Vermerk des Urhebers integriert ist. Doch ist man damit aber auf der sicheren Seite und kann die Bilder unbekümmert in allen sozialen Netzwerken teilen? Keinesfalls, denn im Abschnitt 3.3 der genannten Lizenzbedingungen heißt es weiter:

"Sie dürfen die für Social Media geeigneten Werke (und Änderungen derselben) direkt auf die Seiten von Social Media posten oder hochladen, sofern die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk oder geänderte Werk fordern."

Da liegt das Problem - denn woher soll der Laie ohne eingehende Prüfung aller AGB der Netzwerke wissen, ob diese die Abtretung von Eigentumsrechten verlangen?

Beispiel Facebook: Hier heißt es gleich zu Beginn der AGB (Abschnitt 2.1):

"Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht."

Das klingt doch stark nach einer Bedingung, die Fotolia als Ausschlusskriterium für die Nutzung seiner Bilder formuliert hat.

Um mehr Klarheit in die Sache zu bringen, habe ich einmal direkt beim Fotolia-Support nachgefragt und um eine konkrete Aussage zur Nutzung der Bilder auf Facebook gebeten. Zunächst erhielt ich jedoch nur eine pauschale Antwort, die sich auf soziale Medien im Allgemeinen bezog. Ein Nachhaken führte schließlich zu dieser Antwort:

"Wir können leider keine individuelle Verwendung besprechen.[...]"

Das legt den Verdacht nahe, dass es bei Fotolia-Bildern im Zusammenhang mit Facebook tatsächlich zu Problemen kommen könnte bzw. dass man sich seitens Fotolia zumindest nicht festlegen möchte. Sicherlich sieht es bei anderen Stockanbietern ähnlich aus.

Diese Ausführungen stellen nur meine persönlichen Schlüsse dar und basieren nicht auf juristischer Expertise. Im Zweifelsfall würde ich jedoch vor einer Verwendung von Bildern versuchen, und das gilt natürlich auch für alle anderen Archive, rechtliche Klarheit zu schaffen und im Zweifel mit dem jeweiligen Urheber eine Vereinbarung darüber zu treffen, was erlaubt ist und was nicht.

 

Titelbild © twystydidg - Fotolia.com

 


Christian Kunz

Von Christian Kunz

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Bild © FM2 - Fotolia.com

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