Nach dem Urteil des EuGH über die Verwendung von Facebook-Plugins auf Webseiten stellt sich für Webmaster die Frage, wie sie Social Plugins rechtskontorm verwenden können. Genügt eine Zwei-Klick-Lösung?
Zunächst ein Hinweis: Die auf dieser Seite vorhandenen Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Um sicherzugehen, wie Sie Social Plugins rechtssicher auf Ihrer Website verwenden können, sprechen Sie bitte einen Juristen an, der sich mit der Thematik auskennt.
Im Verfahren zu "Fashion ID" hatte der EuGH gestern in seinem Urteil unter anderen darüber entschieden, wer für die Einbindung von Facebook Like-Buttons verantwortlich ist: Facebook oder auch der Websitebetreiber, auf dessen Seite das Plugin zum Einsatz kommt.
Nach dem Urteil des EuGH sei im konkreten Fall Peek & Cloppenburg als Betreiber der Website "Fashion ID" verantwortlich für die Erhebung und Weitergabe der Daten an Facebook, nicht jedoch für die Verarbeitung der Daten, so Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Zumindest eine Teilverantwortung ergebe sich daraus für die Betreiber von Websites, die das Facebook-Plugin einsetzen.
Wie kann man Social Plugins rechtssicher einbinden?
Auf vielen Websites werden Facebook-, Twitter-, und andere Social Plugins bereits heute nicht mehr direkt, sondern mithilfe sogenannter Zwei-Klick-Lösungen eingebunden. Dabei werden die eigentlichen Plugins erst nachgeladen, nachdem die Nutzer auf den entsprechenden Button geklickt haben. Der Vorteil: Erst nach dem Klick fließen Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke, also erst nachdem der Nutzer eine aktive Handlung ausgeführt hat. Doch genügt eine solche Lösung wie zum Beispiel Shariff-Buttons?
Ja, meint zumindest Rechtsanwalt Christian Solmecke. Um die Einwilligung der Nutzer für die Verwendung des Facebook Like-Buttons einzuholen, sei eine 2-Klick-Lösung technisch geeignet. Außerdem müsse in den Datenschutzbedingungen darauf hingewiesen werden, dass Daten erhoben und an Facebook weitergeleitet werden.
Interessanterweise habe der EuGH auch befunden dass für das Setzen von Cookies die Einwilligung der Nutzer notwendig sei. Damit habe der EuGH der ePrivacy-Richtlinie vorgegriffen. Sollte das Facebook-Plugin Cookies setzen, so wäre es wohl auch davon betroffen.
Dies alles dürfte sehr wahrscheinlich nicht nur für das Social Plugin von Facebook gelten, sondern auch für alle anderen Plugins, die Nutzerdaten erfassen und weitergeben.
Aufgrund der Tragweite dieser Entscheidung sollten Websitebetreiber die weitere Rechtsprechung zu diesem Thema beobachten.
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