
Vorteil Google: Die Verwertungsgesellschaft VG Media hat gegen den Suchmaschinenkonzern eine Niederlage hinnehmen müssen, denn das Bundeskartellamt wird kein Missbrauchsverfahren einleiten.
Im Streit mit Google gab es für die Verwertungsgesellschaft VG Media einen Rückschlag: Das Bundeskartellamt wird nämlich kein Missbrauchsverfahren gegen den Suchmaschinenkonzern einleiten. Die Geschichte bis dahin war recht verworren: Nachdem das Leistungsschutzrecht zu Beginn dieses Jahres von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden war, wollten die in der VG Media zusammengeschlossenen Verlage von Google und weiteren Firmen eine Vergütung für die Nutzung ihrer Inhalte - es ging um ca. elf Prozent des Umsatzes, der im Zusammenhang mit diesen Inhalten erzielt wurde. Google jedoch stellte auf ein Opt-In-Verfahren für seine Nachrichtensuche um. Das bedeutet: Jeder, der nicht ausdrücklich der Aufnahme in Google News zustimmt, bleibt außen vor. Für viele Publisher bedeutete das die Gefahr großer Traffic-Verluste. Im Gegenzug wandten sich die Verlage daher an das Bundeskartellamt. Die Begründung: Die Drohung mit dem Ausschluss aus Google News begründe den Verdacht des Missbrauchs Googles seiner marktbeherrschenden Stellung.
Dies hat das Bundeskartellamt nun mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein ausreichender Anfangsverdacht für ein Verfahren. Die vorgebrachten Vorwürfe basierten nur auf Mutmaßungen, das Ziel der Beschwerde sei unklar. Google sei zudem nicht zum Kauf der Inhalte der Verlage verpflichtet. Allerdings werde man weiter ein Auge auf Einzelfälle haben und bei Bedarf ermiteln.
Das Bundeskartellamt deutete jedoch auch an, dass es sich bei der VG Media möglicherweise um ein Kartell zur Durchsetzung des Leistungsschutzrechts handeln können und dass man dies an anderer Stelle vielleicht prüfen werde. Die VG Media vertritt nach eigener Aussage die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender sowie über 200 digitale verlegerische Angebote.
Das Leistungsschutzrecht sieht vor, dass Urheber von Werken im Internet für die Nutzung dieser Werke durch Dritte zu vergüten sind. Dabei bleibt aber die Nutzung einzelner Wörter und kurzer Auszüge kostenfrei. Es ist leider nicht geregelt, ab welchem Umfang der Auszüge eine Vergütung fällig wird.